Artikel 260 Kostenlos ausgebesserte Waren — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 5 Veredelung
Abschnitt 3 Passive Veredelung
Artikel 260 Kostenlos ausgebesserte Waren
(1) Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.
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