Artikel 25 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 3 Zollrechtliche Entscheidungen
Artikel 25 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Rückverweise
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest:
a) Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2,
b) Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 22, gegebenenfalls einschließlich der Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats,
c) Überwachung der Entscheidung gemäß Artikel 23 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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