Artikel 249 Zollrechtlicher Status — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 3 Lagerung
Abschnitt 3 Freizonen
Artikel 249 Zollrechtlicher Status
Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nicht-Unionswaren sofern ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren nicht nachgewiesen wurde.
Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Unionswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht besitzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden