Artikel 239 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 3 Lagerung
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Artikel 239 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden