Artikel 231 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 1 Externer und interner Versand
Artikel 231 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
b) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden