Artikel 230 Zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 1 Externer und interner Versand
Artikel 230 Zugelassener Empfänger für TIR-Zwecke
Die Zollbehörden können einer Person, als "zugelassener Empfänger" bezeichnet, auf Antrag bewilligen, Waren, die im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen befördert werden, an einem zugelassenen Ort zu empfangen, womit das Verfahren gemäß Artikel 1 Buchstabe d des TIR-Übereinkommens endet.
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