Artikel 229 Ausschluss von Personen von TIR-Transporten — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 2 Versand
Abschnitt 1 Externer und interner Versand
Artikel 229 Ausschluss von Personen von TIR-Transporten
(1) Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.
(2) Ein Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung nach Absatz 1 zusammen mit dem Datum von dessen Geltungsbeginn den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
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