Artikel 224 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Ausnahmen von Artikel 191 Absatz 1 Unterabsatz 3,
b) die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden,
c) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden,
d) die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.
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