Artikel 217 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 217 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens nach Artikel 216 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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