Artikel 216 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 216 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Frist nach Artikel 215 Absatz 4 festzulegen.
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