Artikel 213 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VII BESONDERE VERFAHREN
KAPITEL 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 213 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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