Artikel 212 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1,
b) die Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absätze 3 und 4,
c) die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 5 als erfüllt gelten.
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