Artikel 210 Geltungsbereich — Zollkodex der Union
Gliederung
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.
Rückverweise
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