Artikel 209 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL VI ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
KAPITEL 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben
Abschnitt 2 Seefischerei und Meereserzeugnisse
Artikel 209 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Erbringung des Nachweises gemäß Artikel 208 Absatz 2 fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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