Artikel 206 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
b) die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.
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