EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL VI ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABENKAPITEL 2 Befreiung von den EinfuhrabgabenAbschnitt 1 RückwarenArtikel 205

Artikel 205Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren

In Kraft seit 30. Oktober 2013
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