EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WARENKAPITEL 4 Verwertung von WarenArtikel 200

Artikel 200Übertragung von Durchführungsbefugnissen

In Kraft seit 30. Oktober 2013
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