Artikel 20 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird,
b) die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis der Vertretungsmacht von den Zollbehörden nicht verlangt wird.
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