Artikel 181 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen
Artikel 181 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a) die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, gemäß Artikel 179,
b) die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Artikel 182 Absatz 3 im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden