Artikel 178 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 5 Sonstige Vereinfachungen
Artikel 178 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur Anwendung von Artikel 177 Absatz 1 für die Ermittlung der Unterposition des Zolltarifs.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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