Artikel 175 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 4 Vorschriften für alle Zollanmeldungen
Artikel 175 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um – wie in Artikel 174 Absatz 2 vorgesehen – festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung, auch nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt werden kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden