Artikel 17 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1 Übermittlung von Informationen
Artikel 17 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten elektronischen Systeme fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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