Artikel 151 Befugnisübertragung — Zollkodex der Union
Gliederung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1
b) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
c) die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.
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