Artikel 150 Wahl eines Zollverfahrens — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 2 Ankunft der Waren
Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 150 Wahl eines Zollverfahrens
Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.
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