Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 2 Ankunft der Waren
Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung
Nicht-Unionswaren, die stich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
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