EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNIONKAPITEL 2 Ankunft der WarenAbschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von WarenArtikel 147

Artikel 147Bedingungen und Verantwortlichkeiten für die vorübergehende Verwahrung von Waren

In Kraft seit 30. Oktober 2013
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