EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNIONKAPITEL 2 Ankunft der WarenAbschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von WarenArtikel 146

Artikel 146Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

In Kraft seit 30. Oktober 2013
Up-to-date