Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 2 Ankunft der Waren
Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.
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