Artikel 138 Übertragung von Durchführungsbefugnissen — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 2 Ankunft der Waren
Abschnitt 1 Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union
Artikel 138 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a) die Ankunftsmeldung gemäß Artikel 133,
b) die Beförderung von Waren gemäß Artikel 135 Absatz 5.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
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