Artikel 136 Luft- und Seeverkehr innerhalb der Union — Zollkodex der Union
Gliederung
TITEL IV VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 2 Ankunft der Waren
Abschnitt 1 Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union
Artikel 136 Luft- und Seeverkehr innerhalb der Union
Die Artikel 127 bis 130 und 133, Artikel 135 Absatz 1 und die Artikel 137, 139 bis 141 und die Artikel 144 bis 149 gelten nicht für Nicht-Unionswaren und Waren im Sinne des Artikels 155, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt.
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