EU-RechtVerordnungenZollkodex der UnionTITEL III ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNGKAPITEL 3 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder AusfuhrabgabenbetragsAbschnitt 3 Erstattung und ErlassArtikel 118

Artikel 118Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen

In Kraft seit 30. Oktober 2013
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