Artikel 5 Vorsorgeprinzip — Lebensmittel für besondere Gruppen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5 Vorsorgeprinzip
Rückverweise
Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus für die Personen, für die die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel bestimmt sind, findet das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung.
Keine Ergebnisse gefunden