Artikel 13 Lebensmittel für Sportler — Lebensmittel für besondere Gruppen
Gliederung
KAPITEL II ZUSAMMENSETZUNGS- UND INFORMATIONSANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 2 Besondere Anforderungen
Artikel 13 Lebensmittel für Sportler
Rückverweise
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung der Behörde bis zum 20. Juli 2015 einen Bericht über die Frage vor, ob gegebenenfalls Vorschriften für Lebensmittel, die für Sportler bestimmt sind, erforderlich sind. Dieser Bericht kann erforderlichenfalls von einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag begleitet werden.
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