Artikel 1 Gegenstand — Lebensmittel für besondere Gruppen
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
Rückverweise
(1) Mit dieser Verordnung werden Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen bezüglich folgender Lebensmittelkategorien festgelegt:
a) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung;
b) Getreidebeikost und andere Beikost;
c) Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke;
d) Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung.
(2) In dieser Verordnung werden eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren in Absatz 1 genannten Lebensmittelkategorien zugesetzt werden dürfen, sowie die Regeln, die für die Aktualisierung dieser Liste gelten, festgelegt.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…