Artikel 32 Einrichtung einer zentralen Datenbank — Rechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die Zollbehörden
Gliederung
KAPITEL V INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 32 Einrichtung einer zentralen Datenbank
Die Kommission richtet die in Artikel 31 genannte zentrale Datenbank ein. Diese Datenbank ist so bald wie möglich, spätestens aber am 1. Januar 2015, betriebsbereit.
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