Artikel 27 Haftung der Zollbehörden — Rechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die Zollbehörden
Gliederung
KAPITEL IV HAFTUNG, KOSTEN UND SANKTIONEN
Artikel 27 Haftung der Zollbehörden
Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften begründet die Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags für den Fall, dass Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, von einer Zollstelle nicht erkannt und überlassen oder nicht zurückgehalten werden, keinen Anspruch des Inhabers dieser Entscheidung auf Entschädigung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden