EU-RechtVerordnungenRechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die ZollbehördenKAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDENABSCHNITT 2 Vernichtung von Waren, Einleitung von Verfahren und frühzeitige Überlassung von WarenArtikel 25

Artikel 25 Zur Vernichtung bestimmte Waren

In Kraft seit 01. Januar 1001
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Artikel 25 Zur Vernichtung bestimmte Waren — Rechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die Zollbehörden | GesetzeFinden.at