EU-RechtVerordnungenRechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die ZollbehördenKAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDENABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzenArtikel 22

Artikel 22 Austausch von Informationen und Daten zwischen den Zollbehörden

In Kraft seit 01. Januar 1001
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