EU-RechtVerordnungenRechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die ZollbehördenKAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDENABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzenArtikel 21

Artikel 21 Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung

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Artikel 21 Zulässige Verwendung bestimmter Informationen durch den Inhaber der Entscheidung — Rechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die Zollbehörden | GesetzeFinden.at