Artikel 20 Bedingungen für die Lagerung — Rechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die Zollbehörden
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Die Bedingungen für die Lagerung der Waren für die Dauer einer Aussetzung der Überlassung oder einer Zurückhaltung werden von den Zollbehörden festgelegt.
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