EU-RechtVerordnungenRechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die ZollbehördenKAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDENABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzenArtikel 19

Artikel 19 Prüfung und Entnahme von Proben oder Mustern der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden

In Kraft seit 01. Januar 1001
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