EU-RechtVerordnungenRechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die ZollbehördenKAPITEL III TÄTIGWERDEN DER ZOLLBEHÖRDENABSCHNITT 1 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzenArtikel 18

Artikel 18 Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung von Waren vor Stattgabe eines Antrags

In Kraft seit 01. Januar 1001
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