Artikel 15 Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung — Rechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die Zollbehörden
Gliederung
KAPITEL II ANTRÄGE
ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge
Artikel 15 Mitteilungspflichten des Inhabers der Entscheidung
Rückverweise
Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet unverzüglich die zuständige Zolldienststelle, die dem Antrag stattgegeben hat, wenn
a) ein in dem Antrag aufgeführtes Recht geistigen Eigentums ungültig wird;
b) er aus anderen Gründen nicht mehr zur Antragstellung berechtigt ist;
c) sich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben ändern.
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