Artikel 13 Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums — Rechte an geistigem Eigentum – Durchsetzung durch die Zollbehörden
Gliederung
KAPITEL II ANTRÄGE
ABSCHNITT 2 Entscheidungen über Anträge
Artikel 13 Änderung der Entscheidung hinsichtlich der Rechte geistigen Eigentums
Rückverweise
Die zuständige Zolldienststelle, die die Entscheidung über die Stattgabe des Antrags erlassen hat, kann die Liste der in der Entscheidung aufgeführten Rechte geistigen Eigentums auf Antrag des Inhabers der Entscheidung ändern.
Wird ein neues Recht geistigen Eigentums hinzugefügt, so muss der Antrag die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c, e, g, h und i enthalten.
Wird eine Entscheidung über die Stattgabe eines Unionsantrags dahin gehend geändert, dass Rechte geistigen Eigentums hinzugefügt werden, so können dies nur unter Artikel 4 fallende Rechte geistigen Eigentums sein.
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