Artikel 44 Ausschuss — EU-Asylpolitik: EU-Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der Anträge
Gliederung
KAPITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
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