Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch — EU-Asylpolitik: EU-Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der Anträge
Gliederung
KAPITEL VI AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
ABSCHNITT III Wiederaufnahmeverfahren
Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Rückverweise
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
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