EU-RechtVerordnungenEU-Asylpolitik: EU-Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der AnträgeKAPITEL VI AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHRENABSCHNITT III WiederaufnahmeverfahrenArtikel 24

Artikel 24 Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde

In Kraft seit 19. Juli 2013
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