Artikel 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben — EU-Asylpolitik: EU-Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der Anträge
Gliederung
KAPITEL III KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben
Rückverweise
Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
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