Artikel 1 Gegenstand — EU-Asylpolitik: EU-Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung der Anträge
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND UND DEFINITIONEN
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).
Rückverweise