Artikel 46 Inkrafttreten und Anwendbarkeit — Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt ab dem 20. Juli 2015.
Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und die Agentur, sobald sie die technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung an das Zentralsystem getroffen haben, in jedem Fall aber nicht später als 20. Juli 2015.
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